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BMF Schreiben vom 28.01.2010

Bundesministerium der Finanzen, IV A 4 - S-0316 / 08 / 10004-05 Schreiben (koordinierter Ländererlass) vom 28.01.2010

Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften  Entwurf eines BMF-Schreibens

Endgültige Fassung -BMF-Schreiben vom 26.11.2010!

Auszug aus dem BMF-Schreiben

In Taxametern werden ebenfalls steuerlich relevante Daten aufgezeichnet und gespeichert. Daher müssen auch sie den GoBS und den GDPdU entsprechen. Grundsätzlich sind daher alle steuerlich relevanten Daten, die im Taxameter elektronisch erzeugt werden, elektronisch aufzubewahren und unterliegen dem Datenzugriff. Das Aufbewahren aller steuerlich relevanter Daten ist nur dann nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert und die Gewähr der Vollständigkeit der Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Die konkreten Einsatzorte und -zeiträume der Taxameter sind zu protokollieren und diese Protokolle aufzubewahren (vgl. § 145 Abs. 1 AO, § 63 Abs. 1 UStDV). Außerdem müssen die Grundlagenaufzeichnungen zur Überprüfung der Bareinnahmen für jedes Taxameter getrennt geführt und aufbewahrt werden. Die Ausführungen für die Erleichterungsregelung bei elektronischen Registrierkassen (Kassentyp 2) gelten insoweit sinngemäß. Statt der Tagesendsummenbons müssen dabei alle digitalen Unterlagen, die Grundlage für die Eintragungen auf dem Schichtzettel i. S. d. BFH-Urteils vom 26. Februar 2004, XI R 25/02 (BStBl II S. 599) sind, aufbewahrt werden. Diese digitalen Unterlagen müssen in einem auswertbaren Datenformat vorliegen und, ohne Installation zusätzlicher Software, über IDEA / Smart X importierbar sein. Im Einzelnen können dies sein:

  • Name und Vorname des Fahrers
  • Schichtdauer (Datum, Schichtbeginn, Schichtende)
  • Summe der Total- und Besetztkilometer laut Taxameter
  • Anzahl der Touren lt. Taxameter
  • Summe der Einnahmen lt. Taxameter
  • Kilometerstand lt. Tachometer (bei Schichtbeginn und -ende)
  • Einnahme für Fahrten ohne Nutzung des Taxameters
  • Zahlungsart (z. B. bar, EC-Cash, ELV - Elektronisches Lastschriftverfahren, Kreditkarte)
  • Summe der Gesamteinnahmen
  • Angaben über Lohnabzüge angestellter Fahrer
  • Angaben von sonstigen Abzügen (z. B. Verrechnungsfahrten)
  • Summe der verbleibenden Resteinnahmen
  • Summe der an den Unternehmer abgelieferten Beträge
  • Kennzeichen der Taxe

Dies gilt für Unternehmer ohne Fremdpersonal entsprechend.

Die vorgenannten Regelungen gelten entsprechend für Wegstreckenzähler in Mietwagen.

Aus Billigkeitsgründen kann die Erleichterungsregelung des BMF-Schreibens vom 9. Januar 1996 (BStBl I S. 34) für elektronische Registrierkassen (Kassentyp 2) bis zum 31. Dezember 2011 weiter angewendet werden.

Für Taxameter und Wegstreckenzähler, die die aufgezeichneten Daten bauartbedingt nicht aufbewahren können, gilt ebenfalls eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011.

Die Erleichterungsregelungen dieses BMF-Schreibens gelten befristet bis zum 31 .Dezember 2016.

Lösung
 

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